Gesetzlich geschützte Biotope und Grünlandumbruch | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

2023-02-28 14:40:13 By : Mr. Jianfeng Cai

Gesetzlich geschützte Biotope sind sowohl im Bundes- als auch im Landesnaturschutzgesetz zu finden. Dies sind u.a. Bergwiesen oder Nasswiesen. Neu aufgenommen wurden im Zuge des Niedersächsischen Weges das mesophile Grünland und die Obstbaumwiesen und -weiden (ab einer Größe von 2.500 m²).

Da sie nur noch selten in der Landschaft zu finden sind, dürfen gesetzlich geschützte Biotope nicht zerstört, sondern sollen erhalten werden.

Zur Zeit findet eine durch das Land initierte Kartierung der Flächen des mesophilen Grünlandes statt. Die Obstbaumwiesen werden durch die zuständigen Kommunen erfasst.

In § 2a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ist geregelt, dass als Grünland genutzte Flächen in bestimmten Regionen nicht ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde umgebrochen werden dürfen. Die Einschränkung besteht für die folgenden Bereiche: an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten. Pflegemaßnahmen bis 10 cm Tiefe sind nach Anzeige bei der UNB weiterhin möglich.

Diese Regelung widmet sich der Grünlanderhaltung auf bestimmten problematischen Bewirtschaftungsstandorten zur Sicherung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, zum Erosions- und damit Bodenschutz sowie zum Moor- und damit auch Klimaschutz.

Für das Grünlandumbruchverbot wird der Erweiterte Erschwernisausgleich gezahlt.

Diese Liste umfasst Alleen, Baumreihen, naturnahe Feldgehölze und sonstige Feldhecken. Die Aufnahme dieser Element auf die Positivliste bedeutet, dass die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung einen Eingriff darstellt und somit der Eingriffsregelung unterliegt. Diese Landschaftselemente können somit nicht ohne vorherige Prüfung und teilweise Kompensation aus der Landschaft entfernt werden.